Regelabfragen beim ‚kleinen Waffenschein‘
Wir fragen den Senat:
- Kann eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG für Mitglieder einer in Teilen vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierung, wie beispielsweise der AfD, nachträglich entzogen werden?
- Findet eine Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung der im Artikel des Weser-Kuriers vom 13.2.2020 („AfD-Fehde um Waffenbesitz“) genannten Person statt?
- Wie bewertet der Senat, dass der sogenannte ‚kleine Waffenschein‘ nach der waffenrechtlichen Überprüfung des Antrages unbefristet gültig ist?
Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE
