Regelabfragen beim ‚kleinen Waffenschein‘

Wir fragen den Senat:

  1. Kann eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG für Mitglieder einer in Teilen vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierung, wie beispielsweise der AfD, nachträglich entzogen werden?
  2. Findet eine Überprüfung der waffenrechtlichen Eignung der im Artikel des Weser-Kuriers vom 13.2.2020 („AfD-Fehde um Waffenbesitz“) genannten Person statt?    
  3. Wie bewertet der Senat, dass der sogenannte ‚kleine Waffenschein‘ nach der waffenrechtlichen Überprüfung des Antrages unbefristet gültig ist?

Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE