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Gesetz zur Neuregelung des Bremischen Krankenhausgesetzes

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Bremischen Krankenhausgesetzes auf
Drucksache 21/1958 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nach § 24 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Der Krankenhausträger verpflichtet die Leitung seines Krankenhauses zur Beachtung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie zur regelmäßigen Zertifizierung nach hierzu bundesweit anerkannten Standards. Zudem ist für eine gesunde Ernährung der Patientinnen und Patienten Sorge zu tragen."

Begründung
Nach § 24 Absatz 7 des geltenden Bremischen Krankenhausgesetzes vom 24. November 2020 verpflichtet der Krankenhausträger die Leitung seines Krankenhauses zur Beachtung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes sowie zur regelmäßigen Zertifizierung nach hierzu bundesweit anerkannten Standards; zudem ist für eine gesunde Ernährung der Patientinnen und Patienten Sorge zu tragen. Der Gesetzentwurf des Senats lässt diese Vorschrift ersatzlos entfallen. Der neue § 24 Absatz 6 übernimmt sie wortgleich in die Neufassung und erhält damit den bisherigen Regelungsgehalt. Die Wiederherstellung des bisherigen § 24 Absatz führt lediglich geltendes Recht fort und begründet für die Krankenhäuser keine neuen Pflichten.

Ralph Saxe, Dr. Emanuel Herold und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ute Reimers-Bruns, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE

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